LBV Erlangen

Probleme und Lösungen

Wie immer, wenn man eng zusammen lebt, kann es auch zwischen Menschen und Gebäudebrütern zu Problemen kommen. Viele davon lassen sich relativ leicht lösen.

Stadttauben

Viele Öffnungen in Gebäuden werden geschlossen, um Tauben fern zu halten. Tauben hinterlassen, insbesondere wenn sie in Massen auftreten, oft erheblichen Schmutz an Wänden, auf Vorsprüngen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Um das Eindringen von Tauben zu verhindern, werden oft Einflugmöglichkeiten für gefährdete Gebäudebrüter verschlossen. Ein Nistkasten, der hinter einer Öffnung montiert wird, verhindert den Einflug von unerwünschten Vögeln in das Gebäude und bietet Falken oder Schleiereulen einen geeigneten Nistplatz. Von Falken ist zudem bekannt, dass sie oft Stadttauben von der unmittelbaren Nähe ihres Nistplatzes fernhalten.

Zum Schutz vor Tauben werden auch oft Netze in Öffnungen oder vor Fassaden gespannt. Diese können zu tödlichen Fallen für andere Vögel werden. Wenn eine Öffnung unbedingt verschlossen werden soll, ist ein besser sichtbareres "Kaninchengitter" die bessere Wahl.

Zum Problem werden Tauben meist, wenn sie in großer Menge auftreten. Deshalb sollten Stadttauben nicht gefüttert werden.

Schmutz

Gebäudebrüter machen Schmutz. Oft reicht (z.B. bei Schwalben) ein Brett an der Wand, um den Schmutz aufzufangen. Ein Nistkasten an der an der Innenseite einer Öffnung in ein Gebäude verhindert das Eindringen von Tauben und anderen Tieren und verhindert so Schmutz innerhalb des Gebäudes. Für Beratung oder Bauanleitungen für Nistkästen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Renovierungen

Wichtig ist es, schon in der Planungsphase zu prüfen, ob Gebäudebrüter durch die Maßnahme betroffen sind. Entscheidend ist meist, dass die Arbeiten nicht gerade in der Brutzeit der Art durchgeführt werden. Bei standorttreuen Vogelarten, wie z.B. dem Mauersegler, können auch provisorische Ausweichquartiere die Zerstörung einer Kolonie verhindern. Wir beraten Sie gerne bei der Planung von Baumaßnahmen in der Nähe von Gebäudebrütervorkommen.

Rechtliches

An Gebäuden brütende Wildvogelarten sind durch das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG § 42) besonders geschützt. Auch ihre Nist- und Zufluchtstätten an Gebäuden sind ganzjährig geschützt und ihre Zugänge zu Nist- und Schlafplätzen dürfen nicht verschlossen werden. Bei unvermeidbaren Eingriffen kann die Höhere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

LBV Regionalgeschäftsstelle
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Tel.: 0911/454737
Stadttaube Netz gegen Tauben Nistkästen für Mauersegler